Allgemeine Geschäfts-bedingungen

der TTT The Tomorrow Tribe GmbH

Erdbergstraße 150/2/41-42 1030 Wien

team@thetomorrowtribe.net

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die TTT The Tomorrow Tribe GmbH (im Folgenden „TTT“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen TTT und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von dieser sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von TTT schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht TTT ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch TTT bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zielen auf Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des KSchG ab.

2. vorvertragliche Hinweise

2.1 Keine Branchenexklusivität: TTT weist darauf hin, dass sie dem Kunden generell keinerlei (Branchen-)Exklusivität zusagen kann. Jede Ausnahme davon Bedarf einer konkreten unterschriftlichen Einzelvereinbarung.

2.2 Urheberrechte an zur Verfügung gestelltem Content: TTT ist es bei vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalten (z.B. Fotos, Texte, Grafiken, Logos, Musik) nicht möglich, diese auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Es obliegt dem Kunden, das Rechteclearing für derartige zur Verfügung gestellte Inhalte selbst zu betreiben.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potenzielle Kunde TTT vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt TTT dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch TTT treten der potenzielle Kunde und TTT in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

3.2 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass TTT bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von TTT ist dem potenziellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Markt- und Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Markt- und Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben.

3.5 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von TTT im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten/verwerten zu lassen oder zu nutzen/nutzen zu lassen.

4. Vertragsabschluss

4.1 Die Angebote von TTT sind freibleibend und unverbindlich.

4.2 Mit der Bestellung einer bestimmten Beratungsleistung (Auftragserteilung) erklärt der Kunde sein bindendes Angebot.

4.3 TTT kann das Angebot (die Bestellung) durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder unmittelbare Ausführung der Leistung annehmen, womit der Vertrag jeweils rechtswirksam zustande kommt, oder es – auch ohne Angabe von Gründen – ablehnen.

4.4 Der konkrete Auftragsinhalt wird durch die schriftliche Bestätigung beiderseits verbindlich definiert; mündliche Erklärungen von Mitarbeitern binden TTT nicht. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, so müssen Einwendungen dagegen vom Kunden binnen 3 Arbeitstagen erhoben werden, widrigenfalls der Auftrag im Umfang der Auftragsbestätigung als erteilt gilt.

5. Leistungen, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder der Auftragsbestätigung durch TTT.

5.2 Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch TTT. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von TTT.

5.3 Der Kunde wird TTT zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.

5.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Kunde garantiert, dass die zur Verfügung gestellten Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken) im Umfang des Vertrages von TTT genutzt werden können und keine Rechte Dritter verletzen. TTT haftet dem Kunden nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird TTT wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde TTT schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

5.5 Der Kunde ist verpflichtet, zu Inhalten, die ihm zur Freigabe übermittelt werden, binnen der vereinbarten Frist Stellung zu nehmen. Ist nichts anderes vereinbart, beträgt die Frist 2 Arbeitstage. Nach Ablauf der Frist ist TTT verpflichtet, die Stellungnahme einzufordern. Erfolgt keine Stellungnahme binnen 1 Arbeitstag, so gilt die Zustimmung als erteilt.

5.6 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, umfassen die Leistungen von TTT jeweils 2 Korrekturläufe (wobei Korrekturen aufgrund von Fehlern von TTT nicht zählen).

6. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

6.1 TTT ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

6.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder – mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden - im Namen des Kunden. TTT wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

7. Termine / Stornobedingungen

7.1 Angegebene Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind von TTT schriftlich zu bestätigen.

7.2 Für terminlich bereits fixierte Veranstaltung (wie bspw. Workshops) gilt folgende Sonderregelung:

7.2.1 Terminverschiebungen sind bis 10 Werktage vor Terminen kostenlos möglich. Nicht stornierbare Kosten (Location, Equipment, Reise, Unterkunft) werden zu 100% weiterverrechnet.

7.2.2 Entfällt der Termin durch einen dem Kunden zurechenbaren Grund bis 5 Werktage vor dem Termin, so bleibt die Verpflichtung zur vollständigen Zahlung des Honorars nach der geltenden Rechtslage (§ 1168 ABGB) grundsätzlich aufrecht.

7.2.3 Im Falle einer Absage bis 9 – 6 Werktage vor dem vereinbarten Termin verringert sich die Zahlungspflicht auf 50% des vereinbarten Honorars zuzüglich den von TTT bereits für die Veranstaltung getragenen Aufwendungen und nicht stornierbare Kosten.

7.3 Verzögert sich die Leistung von TTT aus Gründen, die TTT nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.

7.4 Befindet sich TTT in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er TTT schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

8. Kündigung / Auflösung

8.1 Liegt dem Vertrag ein Zielschuldverhältnis zugrunde, so bleibt der Honoraranspruch von TTT bei einen dem Kunden zurechenbaren Rücktritt vollinhaltlich aufrecht.

8.2 Der Vertrag wird, soweit dem Vertragsgegenstand ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt und bestimmter Endtermin vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien durch schriftliche Erklärung zum 30.6. und 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat beendet werden.

8.3 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zB Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von TTT weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von TTT eine taugliche Sicherheit leistet; d) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.

9. Honorar

9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von TTT für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

9.2 TTT ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, Zwischenabrechnungen und Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

9.3 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

9.4 Alle Leistungen von TTT, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle TTT erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Ohne ausdrückliche Preisvereinbarung erfolgt die Verrechnung der Leistungen von TTT nach Personentagen auf der Grundlage der Tagsatztabelle von TTT.

9.5 Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Honorars vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

9.6 Für alle Arbeiten von TTT, die aus welchem Grund auf Seiten des Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt TTT das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an TTT zurückzustellen.

10. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

10.1 Rechnungen sind binnen 30 Tagen zur Zahlung fällig.

10.2 Von TTT gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von TTT.

10.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe (§ 456 UGB). Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, TTT die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben zu je € 15,00 sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

10.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann TTT sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist TTT nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen.

10.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich TTT für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

10.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von TTT aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von TTT schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10.7 Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf Kosten und Spesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet. TTT ist jedoch berechtigt, eingehende Zahlungen zuerst auf die älteste Forderung anzurechnen.

11. Eigentumsrecht und Urheberrecht

11.1 Alle Leistungen von TTT, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Workshop Designs), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von TTT und können von TTT jederzeit zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen von TTT jedoch ausschließlich im Land seines Sitzes nutzen, wobei die bloße weltweite Abrufbarkeit nicht schadet. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von TTT setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von TTT dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. TTT behält sich die Rechte an ihren Leistungen bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung des Kunden vor; eine Nutzung vor diesem Zeitpunkt erfolgt auf der Grundlage einer mit Eintritt des Zahlungsverzuges des Kunden durch TTT jederzeit widerrufbaren Leihe.

11.2 Änderungen/Bearbeitungen von Leistungen von TTT, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von TTT und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.

11.3 Für die Nutzung von Leistungen von TTT, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist (unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist) die Zustimmung von TTT erforderlich. Dafür steht TTT und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

11.4 Für die Nutzung von Leistungen von TTT oder von Werbemitteln, für die TTT konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages (unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht) ebenfalls die Zustimmung von TTT notwendig.

12. Kennzeichnung, Referenz

12.1 TTT ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf TTT und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

12.2 TTT ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

13. Gewährleistung

13.1 TTT leistet für ihre entgeltlichen Leistungen Gewähr nach den Regelungen der §§ 922ff ABGB

13.2 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Leistung durch TTT, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall sind die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

13.3 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung durch TTT zu. TTT wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde TTT alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. TTT ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für TTT mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.

13.4 Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. TTT haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

14. Haftung und Produkthaftung

14.1 Die Haftung von TTT und die ihrer Organe, Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) ist im Grunde nach auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden und Schäden an Sachen, die TTT zur Bearbeitung übernommen hat. Soweit die Haftung von TTT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

14.2 Jegliche Haftung von TTT für Ansprüche, die auf Grund der von TTT erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn TTT ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.

15. Datenschutz/Geheimhaltung

15.1 Ist TTT für den Kunden als Auftragsdatenverarbeiter im Sinne der Art 4 Nr. 8 und Art 28 ff DSGVO tätig, so ist zwischen den Vertragsparteien ein ergänzender Auftragsdatenverarbeitervertrag (ADV) abzuschließen.

15.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des anderen zu wahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Die Vertragspartner verpflichten sich weiters, ihren Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.

15.3 Sowohl TTT als auch der Kunde sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft alle der anderen Vertragspartei im Rahmen des Auftragsverhältnis bekannt gemachten personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen, an denen die offenlegende Vertragspartei ein erkennbares Geheimhaltungsinteresse hat, insbesondere Informationen über Bezugsquellen, Kunden und sonstige Vertragspartner, über Vertragsabschlüsse und Konditionen, über wirtschaftliche, technische, betriebliche, steuerliche und persönliche Verhältnisse, über Geschäftspläne aller Art sowie über interne Betriebsangelegenheiten.

16. Sonstiges

16.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; die Übersendung via Fax oder E-Mail genügt der Schriftform. All dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.

16.2 Sämtliche Mitteilungen sind, sofern gesetzlich nicht zwingend eine andere Form vorgesehen ist, schriftlich an die jeweils zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse zu richten.

16.3 Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Vertragspartner Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls Mitteilungen an der zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Adresse als rechtswirksam zugegangen gelten.

16.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

17. Erfüllungsort/Anwendbares Recht/Gerichtsstand

17.1 Für alle im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich der Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 1070 Wien sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

17.2 Erfüllungsort ist in 1070 Wien. Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.